GZ: ABT11-397746/2024-88, Änderung des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, Herbst 2025

Begutachtungsverfahren, eingegangene Stellungnahmen

Wir finden es einfach unerhört, dass durch die beabsichtigte Neufassung des § 7 StSUG die ohnehin schon sehr strengen Leistungskürzungen weiter verschärft werden und sogar eine Mindestdauer von 3 Monaten für einen vollständigen Wegfall aller Leistungen nach dem StSUG vorgesehen wird, auch wenn gar kein Fehlverhalten mehr vorliegt. Dies stellt einen rechtswidrigen temporären Ausschluss von der Bezugsberechtigung in einem bereits durch das Sozialhilfegrundsatzgesetz des Bundes geregelten Bereich dar, welcher nicht auf Basis von § 4 Abs. 3 SH-GG vom Land weiter verschärft werden darf (Pfeil 2024 – Rechtsgutachten „Zu den Grenzen von (weiteren) Einschränkungen in der Sozialhilfe“ – Seite 12, Punkt 3.4).

Wir finden es einfach unerhört, dass durch die beabsichtigte Neufassung des § 8 Abs. 2 StSUG in der Steiermark allen Sozialunterstützungs-Bezugsberechtigten und somit den Ärmsten im nächsten Jahr trotz hoher Inflation weniger Geld zur Verfügung stehen soll.

Wir finden es einfach unerhört, dass durch die beabsichtigte Neufassung des § 10 StSUG gerade für Menschen in besonderen Härtesituationen auf die erforderlichen Zusatzleistungen kein Rechtsanspruch mehr bestehen soll und gerade die am härtesten betroffenen Menschen damit zu Bittstellern degradiert werden.

Wir finden es einfach unerhört, dass durch die beabsichtigte Neufassung des § 29 in Verbindung mit § 7 StSUG Menschen doppelt sanktioniert werden und sie durch überharte Sanktionen nach § 7, die ihnen in der Regel bereits die wirtschaftliche Existenzgrundlage entziehen, hinaus noch nach § 29 bestraft werden, wobei regelmäßig in Ermangelung von Geldmitteln wegen Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen drohen, welche allen Seiten nur massive Nachteile bringen:

Das Ausmaß der Kürzungen und Strafen übersteigt jedes sachlich noch rechtfertigbares Maß. Die betreffenden mittellosen Menschen werden wirtschaftlich und gesellschaftlich vernichtet.

Es drohen viel mehr und aufwändige Verwaltungsstrafverfahren, da unbestimmte und undeutliche Gesetzesbegriffe wie „nicht in zumutbarer Weise“ und „sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung oder Integration“ von den Behörden anzuwenden und auszulegen sind. Dadurch kommt es auch für das Land zu deutlich höheren personellen und finanziellen Belastungen bei den Bezirksverwaltungsbehörden und beim Landesverwaltungsgericht.

Da aufwändige Verfahren und Ersatzfreiheitsstrafen drohen, wird dem betreffenden Sozialunterstützungsbezieher regelmäßig ein Rechtsanwalt als Vertreter beizustellen sein, welcher seine Arbeit unentgeltlich im Rahmen der Verfahrenshilfe verrichten muss. In weiterer Folge wird der Bund höhere Zahlungen an die Rechtsanwaltskammer zu leisten haben.

Der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen kostet überdies der öffentlichen Hand viel Geld.

Überhaupt ist nicht nachvollziehbar inwiefern durch die beabsichtigte Gesetzesnovellierung, die primär dem Land Einsparungen bringen soll, einem angeblichen Sozialmissbrauch vorgebeugt werden sollte. Vielmehr provozieren Sozialunterstützungsleistungen, die zu gering sind um bei den immens gestiegenen Lebenshaltungskosten ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, geradezu illegale Einkommen.