Anlässlich der AK-Wahlen Anfang 2024 wird festgehalten:

  • Erwerbsarbeitslose Menschen sind Mitglieder der Arbeiterkammer des Bundeslandes, in dem der Wohnort liegt, wenn sie mehr als 20 Wochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden sind oder einen längeren Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung hatten.
  • Personen, die zum Stichtag der Wahl länger als 18 Monate erwerbsarbeitslos sind, werden zur Kandidatur bei den AK-Wahlen nicht zugelassen.
  • Nach 18 Monaten Arbeitslosigkeit erlischt – auch laut Rechtsauffassung der AK – ein Mandat; eine reguläre Funktionsdauer beträgt jedoch 5 Jahre (das mehr als Dreifache).

Die kolportierte Begründung, „diese Regelung ist sachlich gerechtfertigt, weil für die Wahrnehmung einer Funktion in der Arbeiterkammer eine bestimmte Nähe zum Arbeitsleben und Kenntnis der damit verbundenen Fragestellungen vorausgesetzt ist“, geht insofern ins Leere, da sie von der realitätsfernen und angesichts der Verpflichtungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht haltbaren Annahme ausgeht, dass

  1. Erwerbsarbeitslose Menschen keine Nähe zum Arbeitsleben und
  2. den damit (Anm: „mit dem Arbeitsleben“) verbundenen Fragestellungen

hätten.

Bei erweiterter Anwendung dieser Begründungslinie kann festgehalten werden, dass in aufrechten Beschäftigungsverhältnissen stehende Arbeitnehmer:innen keine „bestimmte Nähe zum Leben von erwerbsarbeitslosen Arbeitnehmer:innen und Kenntnis der damit verbundenen Fragestellungen“ haben und folglich nicht zur Vertretung der Interessen von erwerbsarbeitslosen Arbeitnehmer:innen geeignet sind.

Das Arbeiterkammergesetz (AKG) sieht aber genau das vor – diese Argumentationslinie erscheint somit als inkonsistent und ist folglich auch in Richtung Ausschlussgrund von länger erwerbsarbeitslosen Menschen von Kandidatur und voller Funktionsdauer nicht haltbar.

Die diesbezüglichen Regelungen des AKG verstossen gegen das in Artikel 2 (2) IPwskR („Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“, von Österreich am 10. September 1978 ratifiziert) verankerte Nicht-Diskriminierungsgebot.

Desweiteren verletzen die inkriminierten Bestimmungen des AKG Artikel 13 der revidierten Europäischen Sozialcharta, die von Österreich am 1. Mai 2011 ratifiziert wurde.