Wir von „einfach unerhört!“ wollen unkompliziert, rasch und im nötigen Umfang Menschen in prekären Lebenslagen zur Seite stehen. Wir wollten herausfinden, wie das genau gestaltet werden muss, ohne dadurch den möglichen Bezug von Sozialhilfe (bzw Mindestsicherung) zu behindern.

Am 28.11.2023 befragten wir per E-Mail in allen Bundeländern und im BMSGPK (Sozialministerium) die politisch verantwortliche Ebene als auch die Verwaltungsebene dazu.

1. Frage
„Wie kann diese finanzielle Unterstützung bei Beziehenden der Sozialhilfe gestaltet und ausbezahlt werden, ohne den Sozialhilfebezug – insbesondere im Hinblick auf Sozialhilfe-Grundsatzgesetz § 7 (4) 3. Satz (*) – weder in der Höhe noch dem Grundsatz nach in irgendeiner Form zu beeinträchtigen?“

2. Frage
„Weiters ersuchen wir Sie um Informationen darüber, ob, wie und in welcher Form das SH-Ausführungsgesetz in (Bundesland/der Bundesländer) SH-GG § 7 (4) 3. Satz im Hinblick auf unsere Fragestellung gegebenenfalls erweitert bzw. einengt.“

Ergebnisse

Keine angesprochene Person der politischen Ebene (Landesregierung) hat geantwortet.

– Die Sektion V des BMSGPK, die (Sozial-)Verwaltungen des Burgenlands, Niederösterreichs, Oberösterreichs, der Steiermark, Vorarlbergs und Wiens haben geantwortet, diejenigen Kärntens, Salzburgs und Tirols nicht (Stand: 26.01.2024).
– 6 von 9 Bundesländern haben zum Sozialhife-Grundsatzgesetz eigene Sozialhilfe-Ausführungsgesetze erlassen; das Burgenland, Tirol und Wien haben das bisher nicht getan.

Auf die 1. Frage wird unisono mit einer Wiederholung des Zitats der Gesetzesstelle geantwortet und zur 2. Frage, dass es keine Erweiterungen bzw. Einschränkungen durch das jeweilige Sozialhilfe-Ausführungsgesetz gäbe.

Fazit:
Angesichts der umfassenden Meldepflichten und Anrechnungsbestimmungen bildet das ein sehr enges Korsett für die Möglichkeiten, Menschen in prekären Lebenslagen wirksam finanziell zur Seite zu stehen.

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(*) SH-GG § 7 (4) 3. Satz:
Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären.