Die Erwerbsarbeitslosen-Initiative Aktive Arbeitslose Österreich (auch ‚parteiunabhängige Basisgewerkschaft‘ bzw ‚Arbeitslosengewerkschaft‘) hat im September 2022 an alle Bundesländer-Arbeiterkammern Fragen nach dem  Auskunftspflichtgesetz zur Eigen-Repräsentanz von Erwerbsarbeitslosen versendet.

Sechs von den neun Länder-AKs haben es für nicht nötig erachtet, darauf zu antworten – unter den Reaktionslosen befand sich auch die AK-Wien.

Die Arbeiterkammern des Burgenlands, Salzburgs und Tirols haben gleichlautend rudimentär für die aktuelle Funktionsperiode (2019-2024) Auskunft gegeben. Aus den Antworten lässt sich ableiten, dass es so gut wie keine Eigen-Repäsentanz von Erwerbsarbeitslosen in den Gremien der Arbeiterkammern gibt (einzig in der AK Burgenland gab es vier temporär erwerbsarbeitslose Kammerrät:innen, von 50 Vertreter:innen in der AK-Burgenland-Vollversammlung) – obwohl Erwerbsarbeitslose laut Arbeiterkammergesetz (AKG) Mitglieder der Arbeiterkammern sind und deren Interessen von den Arbeiterkammern vertreten werden.

Für Wien würde eine den Mitgliederzahlen entsprechende Quote für die noch laufende Periode bedeuten, daß von den 180 Kammerrät:innen 18 Kammerrät:innen Erwerbsarbeitslose sein müssten – nach vorsichtigen Schätzungen (die AK-Wien hat ja nicht geantwortet und der Status von Kammerrät:innen hinsichtlich Erwerbsarbeit wird nirgendwo kommuniziert) sind es jedoch maximal 3.

In der Hauptversammlung der Bundesarbeiterkammer gibt es – nach unserem Wissensstand – keine Erwerbsarbeitslosen als Kammerrät:innen.

Diese mangelnde Eigen-Repräsentanz trotz der instituationalisierten Einbindung der Arbeiterkammern in die Aktivitäten des AMS führt unter anderem dazu, dass die Rechtsvertretung (und hier vor allem die Rechtsdurchsetzung) und Rechtsberatung durch die Arbeiterkammern für Erwerbsarbeitslose in Fragen des AMS häufig rudimentär, einseitig und mangelhaft – hinsichtlich der Interessen der Erwerbsarbeitslosen – ausfällt.

Detailliertere Auswertungen zur konkreten Leistungserbringung – nicht nur im Bereich Rechtsschutz – durch die Arbeiterkammer(n) für Erwerbsarbeitlose werden nicht zur Verfügung gestellt.

Analoges lässt sich auch hinsichtlich ÖGB und seiner Teil-Gewerkschaften feststellen. So hat erst kürzlich die Leitung des gpa-Rechtsschutzes gegenüber einem gpa-Mitglied gemeint, eine “detaillierte Rechtsschutzstatistik” würde existieren, man sei aber “nicht befugt, diese aus der Hand zu geben”.

Zur Diskriminierung Erwerbsarbeitsloser bei der Funktionsdauer als und bei der Wählbarkeit zu Kammerrät:innen siehe auch diesen Beitrag.